Golden Life Trading S.L.

RAHMENVERTRAG ÜBER KAUF UND VERKAUF VON ANLAGEGOLD

Entstanden zwischen einerseits GOLDEN LIFE TRADING S.L. (280001 Madrid, Calle Velázquez , Num. 15. Planta 1., DCHA act no.: 281040, Steuernummer: ES B87594925, IBAN Kontonummer: ES85 0182 4015 6302 0251 6668 SWIFT: BBVAESMMREL des bei der Bank BBVA geführten EUR-Kontos ), als Verkäufer (im Weiteren: Gesellschaft), andererseits jeder rechtsfähigen natürlichen und juristischen Person, bzw. wirtschaftliche Organisation ohne juristische Person – im Weiteren Klient – , wenn sie die hier definierten Allgemeinen Vertragsbedingungen – im Weiteren AVB – akzeptiert und als verbindlich anerkennt – zusammen: Parteien, unter folgenden Bedingungen:

I.

Direkter Gegenstand des Vertrages

1.) Direkter Gegenstand dieses Vertrages ist das vom London Bullion Market Association (LBMA) qualifizierte, den höchsten Qualitätsstandarten entsprechende, durch Gießereien, die im internationalen Edelmetallhandel anerkannt sind, hergestellte Anlagegold mit mindestens 999,9/1000 Reinheit, in Form von Barren/Platte (im Weiteren: Ware), das gemäß dem § 236. vom Gesetz CXXVII. 2007. steuerfrei ist. Bestimmen der Größe der Ware liegt ausschließlich nur im Bereich der Gesellschaft, unter Berücksichtigung der Marktsituation und des Lagerbestandes.

2.) Die Gesellschaft verkauft und der Klient kauft die Ware, innerhalb des unter Punkt II. Bestimmten laufenden Kaufprogramm, und unter den Bedingungen der finanziellen Leistung laut Punkt III.

3.) Diese AVB beinhalten die Bedingungen der Rechtsgeschäfte, die zwischen der Gesellschaft und dem Klient im Laufe der Dienstleistung auf den Vertrieb, bzw. auf die Hinterlegung von Waren, die im jeweils gültigen Gesetz als Gold definiert werden, entstehen, und die für beide Parteien auch ohne besondere Klausel verbindlich sind.

4.) Die Gesellschaft ist aufgrund der Rechtsvorschrift nicht zum Vertragsabschluss zu verpflichten, aufgrund ihrer Freiheit auf Vertragsabschluss, der vom Rechtsanwalt zur Verfügung gestellten Deckung, der gegebenen Marktumständen und des Volumens der individuellen Bestellungen,  sowie aufgrund  der inneren Regelung über Verhinderung der Geldwäsche und  des Terrorismus, entscheidet sie sich frei, ob sie die Bestellung des Klients akzeptiert oder ablehnt.  Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, eine solche Haftung ist völlig ausgeschlossen.

5.) Die Gesellschaft aufbewahrt die vom Klient hinterlegten Edelmetalle als Depots, die nicht zum Vermögen der Gesellschaft gehören, deshalb bilden sie im Fall der eventuellen Auflösung, Liquidation keinen Teil des Liquidationsguthabens, das heißt, dass sie auch bei Auflösung, Liquidation  nur für den Klient auszugeben sind, und nicht für die eventuellen Gläubigern der Gesellschaft oder nicht für die Eigentümer der Gesellschaft.  Die Edelmetall-Depotverwaltung der Gesellschaft gehört nicht unter den Geltungsbereich  des Gesetzes CXXXVIII. vom Jahr 2007. über die Investmentunternehmen und Warenbörsen-Dienstleister, sowie über die Regelungen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten, -im Weiteren: Bszt.-, sondern gilt das Rechtsverhältnis der Hinterlegung laut des Gesetzes IV. vom Jahr 1959. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

6.) Im Fall der kollektiven Depositverwaltung stimmt der Klient ausdrücklich zu, dass die Gesellschaft die Dienstleistung anderer Sub-Treuhänder in Anspruch nehmen kann. Die Gesellschaft sagt aus, dass sie den Depositverwalter für die Aufbewahrung des Edelmetalls, den Safe-Tresor Dienstleister, bzw. den Depotkonto des physischen Edelmetalls führenden Dienstleister mit größtem Bedacht auswählt.

7.) Die Gesellschaft garantiert, dass die von den Klienten bei ihr hinterlegten Edelmetalle zu jeder Zeit zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft übernimmt, dass sie jährlich mindestens einmal, am Stichtag am Jahresende den bei ihm hinterlegten Edelmetallbestand auditieren lässt, und bei diesem Audit der Auditor den von der Gesellschaft physisch aufbewahrten Bestand mit der Bestandsaufstellung der Klienten pro Fall vergleicht. Der Auditor summiert auch die Bestände der einzelnen Klienten und es wird mit dem physischen Vorrat auch verglichen. Der Auditor teilt beim Audit des öffentlichen Jahresberichts der Gesellschaft  die eventuellen Abweichungen mit.

II.

Das laufende Kaufprogramm

1.) Der Klient nimmt gleichzeitig mit der elektronischen Unterzeichnung dieses Vertrags (d.h. die Registraion auf der Webseite)  zur Kenntnis, dass er die von ihm ausgewählte Ware im Rahmen eines laufenden (Ansparen) Kaufprogramms (im Weiteren: Programm)  kauft.

2.) Im Laufe der Registration kann der Klient unter 3 Größenordnungen auswählen, welches Programm er kaufen möchte, wie folgt:

–   250 Gramm,

–   500 Gramm,

– 1000 Gramm.

Mit der Wahl des Programms verpflichtet sich der Klient, dass er in der ausgewählten Größenordnung Anlagegold von der Gesellschaft kauft, so, dass er die Barren auf Raten kauft. Der Klient verpflichtet sich zum Kauf der Mengen abhängig von der Größenordnung des gewählten Programms, pro 20-50-100 Gramm (im Weiteren: Teilmengen).

Die laufenden Einzahlungen werden von der Gesellschaft auf der persönlichen Web-Oberfläche (Web-Office) des Klienten aufgestellt und pro Teilmengen dem Klienten zur Verfügung gestellt. Klient nimmt zur Kenntnis, dass die Firma über seine eingetroffenen Teilanzahlungen keine Teilrechnungen ausstellt.  Die Rechnung wird nach der Einkunft des vollständigen Kaufpreises in einer Summe ausgestellt.

Das Programm berechtigt nur zum Kauf der Teilmengen in Barren, in der gewählten Größenordnung (z.B.: wenn Sie ein Programm mit 1000 Gramm starten, bekommen Sie es in Form von 20×50 Gramm).

Wenn der Klient die gewählte Teilmenge erreicht, steht der Barren und die dazu gehörende Rechnung dem Klienten zur Verfügung. Der Klient ist verpflichtet, ihn zu übernehmen, oder er kann um die Lagerung des Barrens im Rahmen eines Vertrags bitten. Aber die Bereitstellung jedes einzelnen Barrens  gilt als abgeschlossenes Geschäft. Nach dem Ausgleich des Preises des ersten Barrens .werden die darauf folgenden Einzahlungen in den nächsten Barren eingerechnet, und so weiter, bis die gewählte Größenordnung erreicht wird.

3.) Der Klient macht das Kaufangebot auf der Webseite der Gesellschaft (www.elitegold.eu), mit dem Ausfüllen und Wegschicken der Registration auf dem Homepage an die Gesellschaft. Die Annahme des Angebots durch die Gesellschaft erfolgt durch einen Brief an die bei der Registration angegebene e-Mail Adresse. Die Gesellschaft behält sich das Recht, jegliche Bestellung ohne besondere Begründung abzulehnen.

4.) Dieser Vertrag entsteht wirksam mit der Annahme des Angebots vom Klienten und durch den Start der Einzahlung einer Dienstleistungsgebühr von 2% (vom Preis der Zielmenge, auf aktuellem Normalkurs gerechnet) vom Klienten an die Gesellschaft. Die Dienstleistungsgebühr ist auch in Raten zu zahlen. Der Vertrag ist als gültig zu betrachten, wenn der erste Betrag bei der Gesellschaft eintrifft und auf dem Konto gutgeschrieben wird. Die Dienstleistungsgebühr ist als ausgeglichen zu betrachten, wenn die am Tag des Vertragsabschlusses definierte Gebühr von 2% restlos auf dem Konto der Gesellschaft ankommt. Wenn der Klient das ausgewählte Programm zu Ende bringt, sichert die Gesellschaft ein Rabatt aus dem Kaufpreis des letzten Barrens in Höhe der Dienstleistungsgebühr.

5.) Die Parteien legen fest, dass die minimale Laufzeit des Programms 1 Jahr sein kann.

Der Klient kann das bei der Registration gewählte Programm nach 1 Jahr zu jeder Zeit aufladen, aber den gegebenen Betrag kann er monatlich mit maximal 1000 EUR Anzahlung zahlen. Der Klient ist verpflichtet, jährlich mindestens 100 EUR Einzahlung – mindestens einmal – zu leisten.

6.) Golden Life Trading S.L. hat den Klienten darüber informiert, dass die Edelmetalle in die Kategorie der Rohstoffe gehören, es gibt keine Garantie für den zukünftigen laufenden Wertzuwachs der Edelmetalle. Die  Mikro-, Makro- und Weltwirtschaft, sowie die Politik, die Börse können den Preis der Edelmetalle bedeutend beeinflussen, deshalb muss mit der Preisschwankung und im ungünsigen Augenblick auch mit dem Verlust gerechnet werden.  Die Anlage in Edelmetalle, und vor allem das Programm gilt langfristig. Die Gesellschaft rät auf keinem Fall zum Kauf aus Kredit.

III.

Individueller Kauf

1.) Die Gesellschaft behält sich das Recht,  eine Vereinbarung abzuschließen, die den Kauf, bzw. den Verkauf von Waren, deren Betrag und Menge bzw. Bedingung vom Programm abweicht, regelt, im Rahmen eines separaten Vertrages. Typ und Preis solcher Produkte sind unter dem Menüpunkt Webshop auf dem Homepage der Firma. Die Firma schlägt dieses Geschäft für die größeren Einkäufe (über 1000 EUR).

IV.

Finanzielle Leistung und ihre Zubuchung

1.) Der Klient kann den Zahlungsplan für die Leistung des von ihm ausgewählten Programms selber bestimmen (im Weiteren: Teilbetrag), er ist aber nicht verpflichtet, Einzahlungen zu leisten, bzw. er kann auch von dem von ihm anfangs gewählten Zahlungsplan abweichen, sowohl in Bezug auf die Höhe des Teilbetrags als auch auf die Zahlungsfrequenz. Der Klient nimmt aber zur Kenntnis, dass die Höhe der einzelnen Teilbeträgen nicht unter 50 EUR liegen kann.

Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass er das bei der Registration gewählte Programm nach 1 Jahr zu jeder Zeit aufladen kann, aber den gegebenen Betrag  monatlich maximal in 1000 EUR Raten zahlen kann, und dass er verpflichtet ist, jährlich mindestens einmal 100 EUR Einzahlung zu leisten.

2.) Die Gesellschaft erteilt dem Klienten während der Programmdauer – laut dem aktuellen Aushang –  ein sog. Bonus-Rabatt  (im Weiteren: Bonus), beim Erreichen der Teilmengen der angelegten Edelmetall-Einheiten (20-50-100Gr.) Zum Bonus sind ausschließlich die Klienten berechtigt, die auf der Webseite der Gesellschaft eine Klubkarte gekauft haben. Die Gesellschaft stellt dem Klienten zusätzliche Edelmetallmengen zur Verfügung, im Vergleich zur von den Einzahlungen kaufbaren Menge. Die Höhe vom Bonus wird auf dem aktuellen Preis bei der Einzahlung auf dem persönlichen Web-Oberfläche des Klienten aufgestellt, parallel mit der normalen Gramm-Abrechnung.  Die Bonus-Gramme werden nur bei der Erreichung der Teilmengen mitgerechnet. Nach der Erreichung der schon gesammelten Teilmenge beginnt diese Berechnung wieder, und wird wieder bei der Erreichung der nächsten Teilmenge mitgerechnet. Dieser Vorgang ist nach jeder Lieferung gleich. Wenn der Klient vor der Erreichung der nächsten Teilmenge den Vertrag auflösen möchte, ist er nur zur Gramm-Menge zum Normalpreis berechtigt (den aktuellen Rückkaufpreis findet der Klient auf der eigenen WebOffice Oberfläche).

3.) Die Konvertierung in Ware der geleisteten Einzahlungen erfolgt aufgrund des normalen Grammpreises, der im Zeitpunkt der Abrechnung gilt und der auf der persönlichen Webseite des Klienten zu finden ist. Die Gramm-Menge der Ware wird von der Gesellschaft bis zu 1/1000 Gramm (Tausendstelgramm = drei Nachkommastellen) abgerechnet. Die Restsumme nach den drei Nachkommastellen steht als Transaktionsgebühr im Einzelfall der Gesellschaft zu. Der definitive Zeitpunkt des Warenkaufs (Abrechnungszeitpunkt) befindet sich im Zeitintervall, der mit dem Tag startet, an dem die gegebene Einzahlung bei der Gesellschaft eintrifft, und endet am vierten Banktag nach dem Eintreffen. Auf dem offiziellen Homepage der Gesellschaft kann der Klient mit seinem eigenen Zugang unter dem Menüpunkt „Produkt“ laufend die Performance und den aktuellen Wert seines Anlagegoldes verfolgen.

4.) Der Klient kann die Einzahlungen nur auf die Kontonummer der Gesellschaft bei der kontoführenden Bank leisten, ausschließlich nur in Europa.

Der Klient trägt die Einzahlungskosten (laut aktuellem Aushang bei der Bank), die bei der Gesellschaft abgezogen wurden. Auf dem Edelmetall-Konto des Klienten bildet der Netto-Betrag die Kaufmöglichkeit. Aus den von der Bank abgezogenen Kosten kauft die Gesellschaft sinngemäß kein Anlagegold.

5.) Über die Fälligkeit der Einzahlungen schickt die Gesellschaft keine separate Auskunft, die Verfolgung der Fristen, bzw. der Fälligkeit der Lagerungsgebühr ist Aufgabe und Verantwortung des Klienten.

V.

Kosten

1.) Die Kosten der Warenbeschaffung trägt die Gesellschaft, und die Kosten der Überweisung der Teilbeträgen und die Kosten der Warenlagerung trägt der Klient. Kosten der Lagerung sind  jährlich 0,6%+USt., aufgrund des Gramms, das der bis dahin eingezahlten Summe entspricht. Die Gesellschaft rechnet unter 1 Gramm Gesamtmenge keine Lagerungskosten auf.

Die monatlichen Lagerungsgebühren zieht die Gesellschaft jährlich einmal in einer Summe ab, worüber der Klient per e-Mail informiert wird. Wenn der Klient die Ware nicht am Sitz der Gesellschaft persönlich übernehmen will, trägt die Kosten der Lieferung auch der Klient.

VI.

Hinterlegung, Depotgebühr

1.) Gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss schießt der Klient auch einen Verwahrungsvertrag mit der Gesellschaft. Die physische Lagerung der Ware erfolgt in renommierten, hochgesicherten Tresoren. Die Organisation der Verwahrung erfolgt im Namen der Gesellschaft. Der vollständige gelagerte Warenbestand ist versichert. In die ausgewählte Tresoren kann nur das kontrollierte Personal eintreten.

2.) Das Gramm-Gold kauft die Gesellschaft mit Depotverwahrung. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Gramm-Gold im Sammeldepot zu lagern, und bei der Dienstleistung kann er auch einen Dritten in Anspruch nehmen.

3.) Die Höhe der Depotgebühr beträgt jährlich 0,6 % + USt. aufgrund der bis dahin geleisteten Einzahlungen für die in Verwahrung der Gesellschaft befindlichen Gramme. Die Gesellschaft rechnet unter 1 Gramm Gesamtmenge keine Lagerungskosten auf.  Die Depotgebühr wird jährlich im letzten Monat des Jahres festgestellt und aus der Einzahlung des Folgemonats abgezogen. Dementsprechend in dem Monat, in dem die Depotgebühr fällig ist, ist der Klient verpflichtet, bei der regelmäßigen Teileinzahlung auch den Betrag der Depotgebühr mitzurechnen. Der Betrag der Depotgebühr zählt nicht in die Summe der vom Klienten gewählten regelmäßigen Teilzahlungen.

Einzahlung der Depotverwaltungsgebühren:

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Forderung der Depotverwaltungsgebühr in die für den Klienten separierten und aufgestellten Geldbetrag einzurechnen, sowie berechtigt,  von den bei der Gesellschaft verwahrten Anlage-Edelmetallen des Klienten – unabhängig von deren physischen Form – mindestens soviel zu verkaufen, wie viel die an die Gesellschaft zu zahlende Depotverwaltungsgebühr deckt.  Der Verkauf durch die Gesellschaft erfolgt zum Kaufkurs, der auf dem Homepage der Gesellschaft veröffentlicht wird. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die eventuelle Differenz an den Klienten abzurechnen.
  2. Wenn der Klient über keine Deckung verfügt, ist er verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach den jährlichen Abrechnungen der Depotverwaltungsgebühren aufgrund der Zahlungsanweisung oder Rechnung der Gesellschaft die Depotverwaltungsgebühr in Bar oder mit Überweisung zu zahlen.

4.) Der Gesellschaft steht zur Sicherung ihrer Forderung und ihrer Kosten das Pfandrecht für das verwahrte Edelmetall zu.

5.) Der Kunde sagt neben strafrechtlicher Haftung aus, dass er eine geschäftsfähige Person über 18 Lebensjahren ist. Er steht nicht unter Vormundschaft oder Verfahren. Er ist nicht vorbestraft. Bezüglich des Vertrags mit der Firma hat er sämtliche finanzielle Mittel auf legalem, gesteuertem Weg erworben.

Die Firma ist nicht verpflichtet, diese Erklärung des Klienten zu überprüfen, weil der Klient seine Erklärung bewusst neben strafrechtlicher Haftung gegeben hat. Die Firma übernimmt weder finanzielle noch sonstige Haftung für die Erklärung des Klienten, und bleibt frei von sämtlichen davon entstehenden Schäden.

VII.

Widerrufsrecht

Dem Besteller steht das Widerrufsrecht zu, wenn sich der Preis der von ihm bestellten Ware mindestens um  2 % im Vergleich zum Bestellpreis, bzw. zum Preis laut der Bestätigung erhöht. Das kann dann vorkommen, wenn er die Bestellung außerhalb der Handelszeit, zum Beispiel am Wochenende abschickt, und die wir erst am nächsten Handlungstag mit dem eben gültigen Eröffnungspreis bestätigen können. In der Handlungszeit erfolgt die Bestätigung meistens sofort, oder schneller, als die Preisänderung, deshalb bestätigen wir die Bestellung auf dem Preis, auf dem er bestellt hat. Darüber wird er bedingt mit unserem Bestätigungsschreiben informiert, in dem der Kaufpreis und die Bankkontodaten dargestellt sind. Das ist das zweite e-Mail, das erste bestätigt nur das erfolgreiche Absenden der Bestellung.

Wenn jegliche Preisänderung dann vorkommt, nachdem die Bestellung bestätigt wurde, besonders bei Preisreduzierung, hat der Besteller nur deswegen kein Recht, seine Bestellung zu widerrufen. Mit Hinsicht darauf, dass der Preis des physischen Goldes vom Preis der verschiedenen Valuta, besonders vom Marktpreis des Dollars, vom Kurs im Vergleich zu den Valuta abhängt, auf deren Performance keine der Parteien einen Einfluss hat, steht dem Kunden das im Internethandel allgemein gültige Widerrufsrecht von 8 Tagen aufgrund Punkt b) § 5. des Regierungserlasses Nr.17/1999.) nicht zu.

VIII.

Auflösung des Vertrags und Rechtsfolgen

1.) Dieser Vertrag wird automatisch, ohne Maßnahmen und/oder Deklaration der einzelnen Parteien aufgelöst, wenn der Klient das von ihm ausgewählte Programm vollständig zu Ende bringt. In diesem Fall informiert die Gesellschaft den Klienten über diese Tatsache, der aus folgenden Möglichkeiten wählen kann:

– er übernimmt die von ihm gekaufte Ware entweder persönlich,

– oder er kann um eine Lieferung bitten.

Wenn bei der Umrechnung der aufgrund der Einzahlungen aufgestellten Edelmetall-Menge wenige bleibt, kauft es die Firma auf dem aktuellen Rückkaufkurs zurück.

Der Klient hat auch die Möglichkeit, die aufgrund der Einzahlungen gesammelten Vertragssumme   beim Ablauf des Vertrags so zu ergänzen, dass sich keine Restmenge bildet. Die Gesellschaft ist aber berechtigt, die zu liefernde Barrengröße einseitig, abweichend zu bestimmen.

Übernahme des Goldes in physischer Form ist nur im Büro der Gesellschaft möglich, kostenfrei, im vorher vereinbarten Termin.

Der Klient kann um die Lieferung der Ware bitten, auf seine eigene Adresse, aber in diesem Fall übernimmt er die Kosten der Lieferung, und er ist verpflichtet, sich zu identifizieren.

Wenn der Klient die Lieferung in Anspruch nimmt, sind die Kosten 15 Tage vor der Lieferung fällig.

Kosten der Lieferung:

35 EUR /Barren

Die Lieferfrist ist die vom Klienten bestimmte Lieferfrist, aber mindestens 15 Tage. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt parallel der Übernahme.

2.) Wenn der Klient innerhalb von 1 (einem) Jahr keine Zahlung in mindestens 100 EUR Wert leistet (ohne Bankkosten 100 EUR), wird dieser Vertrag ohne jegliche Maßnahme und/oder Deklaration aufgelöst. In diesem Fall steht dem Klienten das um den Bonusrabatt und die Verwahrungskosten reduzierte Eigentumsrecht der aufgrund der bis dahin geleisteten Zahlungen auf dem gültigen Tageskurs konvertierten Ware, deren Betrag dem Klienten überwiesen wird. Wenn der Klient seine Bankverbindung nicht gegeben hat, wird der Betrag auf Postweg geschickt, dessen Kosten der Klient trägt.

3.) Der Restbetrag unter 5 EUR nach der Auflösung des Vertrags und nach dem Abzug der Kosten berechnet die Gesellschaft als Verwaltungskosten.

4.) Der Klient kann innerhalb der Laufzeit die Gesellschaft jederzeit bitten, die bis dahin registrierte Gramm-Menge von ihm zu kaufen. In diesem Fall überweist die Gesellschaft den Wert der auf Normalpreis registrierte bis dahin gesammelte Gramm-Menge, zum Preis des von ihm bestimmten – auf der persönlichen Webseite des Klienten (WebOffice) täglichen Rückkaufkurses, ausschließlich nur auf das eigene Bankkonto des Klienten, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.

5.) In diesem Vertrag verstehen die Parteien unter dem täglichen Kurs den auf der durch das Homepage der Gesellschaft erreichbaren persönlichen Webseite (WebOffice) für den gegebenen Tag dargestellte Kurs. (Es ist nicht identisch mit dem Preis pro Unze des Rohstoffes auf dem Weltmarkt, oder mit den Preisen, die im Webshop der Webseite dargestellt sind.)

6.) Wenn der Vertrag vor dem Ende des gewählten Programms aufgelöst wird, kann der Klient auf Art und Weise der oben beschriebenen Punkte (VIII/4.) die registrierte Gramm-Menge beanspruchen, kann aber die Lieferung in physischer Form nicht verlangen.

IX.

Kauf von einem Geschäftspartner

1.) Wenn der Klient auch ein Geschäftspartner laut der Geschäftspolitik ist, gelten für ihn auch die Regelungen dieses Vertrags, mit der folgenden Abweichung:

– Partner kann ein Programm mit 500 Gramm und 1000 Gramm Anlagegold starten

– sein minimaler (monatlicher) Teilbetrag kann nicht weniger als 50 EUR sein, was er von seinem  GoldLine Konto (im WebOffice) automatisch überweisen kann,

– kann sein Sparkonto vor dem Erreichen der Zielmenge verlängern. Bedingung der Verlängerung: Zahlung der Kontoführungsgebühr von 2% der neu gewählten Menge.

X.

Rückkauf

1.) Die Gesellschaft sichert eine Priorität für den Rückkauf der beweisbar von ihm erworbenen Ware, ist aber zum Rückkauf nicht verpflichtet. Im Fall des Rückkaufs vereinbart die Gesellschaft mit dem Klienten den Termin der Übernahme und den Preis der Ware.

2.) Einpackung und Übermittlung der Ware an den Sitz der Gesellschaft ist Aufgabe des Klienten auf eigene Kosten.  Die Gesellschaft übernimmt die eingepackte Ware gegen Übernahmebestätigung und Lieferschein. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ware bei der Übernahme zu überprüfen. Wenn eine qualitative oder quantitative Abweichung im Vergleich zur schriftlichen Vereinbarung, bzw. zum Lieferschein besteht,  wird der Klient umgehend informiert.

3.) Die Gesellschaft gibt dem Klienten nach der qualitativen und quantitativen Bestätigung der Ware ein Kaufangebot. Wenn der Klient das Angebot akzeptiert, ist die Gesellschaft verpflichtet, bis zum Kaufpreis von 3,6 Millionen Forint spätestens bis zum darauffolgenden 10. Banktag den Kaufpreis an das im Vertrag angegebenen eigenen Konto des Klienten zu überweisen. Im Fal eines Kaufpreises über 3,6 Millionen HUF vereinbart der Klient und die Gesellschaft individuell über die Bedingungen der Leistung.

XI.

Fragen des Eigentumsrechts

1.) Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen des von ihm gewählten Programms zu kaufende Ware im Eigentum der Gesellschaft steht.

2.) Das Eigentumsrecht der Ware bleibt während der Anlagedauer bei der Gesellschaft. Die Ware kommt erst nur bei der Übergabe ins Besitz des Klienten.

XII.

Verordnungen über die Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Bei einem Goldkaufgeschäft über 3,6 Millionen Forint muss eine Identifizierung wie im Bankgeschäft üblich erfolgen (Identifizierungsformular, Erklärung des Eigentümers, bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich noch eine Erklärung darüber, ob er politisch oder öffentlich exponierte Person ist). Diese Daten müssen nicht automatisch an die Behörden geschickt werden. Darüber hinaus muss ab 2014 über 300 Tausend HUF eine vorhergehende Kundenidentifizierung durchgeführt werden.

1.) Die Gesellschaft überzeugt sich vor dem Vertragsabschluss dem jeweiligen Gesetz über die Verhinderung der Geldwäsche entsprechend über die Identität des Klienten oder der in seinem Namen verfahrenden Person, sowie über ihre Vertretungsberechtigung.  Wenn der Klient eine juristische Person oder eine andere Organisation ist, stellt die Gesellschaft nicht nur die Identität der Person, die in Vertretung des Klienten vorgeht, fest, sondern auch die Identität der juristischen Person, bzw. der sonstigen Organisation.

2.) Die Identifizierung muss nicht erfolgen, wenn die juristische Person bzw. sonstige Organisation im Laufe eines anderen Geschäfts bereits identifiziert wurde, und die registrierten Daten sich nicht geändert haben. Die Identifizierung der natürlichen Person, die in Vertretung der juristischen Person, bzw. der sonstigen Organisation vorgeht, muss in jedem Fall erfolgen.

Für die Identifizierung stellt der Klient auf expliziten Wunsch der Gesellschaft die Kopie seines Personalausweises und seiner Meldezettel zur Verfügung der Gesellschaft.

Aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften ist die Gesellschaft verpflichtet, in den Fällen laut dem inneren Regelwerk den Klienten zu überprüfen, bzw. über die Angaben des Einkaufs die  zuständigen Staatsbehörden zu informieren.

3.) Im Interesse der Bestätigung der Identität des Klienten ist die identifizierende Person verpflichtet, die Gültigkeit der vorgezeigten Personaldokumente zu kontrollieren. Bei ungültigen Urkunden ist die Gesellschaft verpflichtet, die Abwicklung des Geschäfts oder die Aufstellung der Geschäftsbeziehung bis zum Nachholen der Mangel zu verweigern.

4.) Wenn sich die Daten des Klienten ändern, ist der Klient verpflichtet, die Gesellschaft innerhalb von 5 Tagen über diese Änderung zu informieren.

5.) Der Klient sagt im Bewusstsein seiner strafrechtlichen Verantwortung aus, dass er eine volljährige und geschäftsfähige Person über 18 Jahren ist. Er steht nicht unter Vormundschaft oder Verfahren. Er ist nicht vorbestraft. Bezüglich des Vertrags mit der Firma hat er sämtliche finanzielle Mittel auf legalem, gesteuertem Weg erworben.

Die Firma ist nicht verpflichtet, diese Erklärung des Klienten zu überprüfen, weil der Klient seine Erklärung bewusst neben strafrechtlicher Haftung gegeben hat. Die Firma übernimmt weder finanzielle noch sonstige Haftung für die Erklärung des Klienten, und bleibt frei von sämtlichen davon entstehenden Schäden.

XIII.

Datenschutzregelungen

1.) Unterzeichneter nimmt zur Kenntnis, dass die Golden Life Trading S.L. die zu ihrer Verfügung gestellten schriftlichen, elektronischen oder in anderer Form registrierten persönlichen Daten („Daten”) nutzen kann, bzw. an ihren Buchhalter/Revisor und sonstigen externen Fachberater weiterleiten kann. Im Fall einer Kontrolle ist die Firma verpflichtet, die Daten auf Verlangen der staatlich ernannten Organe bis zum nötigen Maße ihnen zur Verfügung zu stellen.

Golden Life Trading S.L. kann die Daten innerhalb der Europäischen Union sowohl in Papierform als auch elektronisch speichern. Es wird nur vom dazu berechtigten Personal verwaltet und nur sie können zugreifen.

Unterzeichneter stimmt der Nutzung seiner Daten wie oben beschrieben zu.

XIV.

Steuerliche Hinweise

Das von uns verkaufte Anlage- und Numismatik-Gold ist nicht mehrwertsteuerpflichtig – MWSt. – aufgrund der § 235. und 236. des Gesetzes CXXVII. vom Jahr 2007.

Demgegenüber sind die Anlageprodukte aus allen anderen Edelmetallen – Silber, Platin, etc. – mehrwertsteuerpflichtig sind. Auf dem Homepage werden die Nettopreise dargestellt, also sie beinhalten die MWSt. nicht. Bei den Produkten müssen die allgemeinen Steuersätze angewandt werden.

Darüber hinaus sind alle Edelmetallprodukte, so auch das Gold, beim Verkauf als Einkommen aus Verwertung steuerpflichtig, und die Steuer muss laut des jeweils gültigen Einkommensteuergesetzes erklärt und gezahlt werden. Das heißt, dass die Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis – korrigiert mit den vom Gesetz als abziehbar anerkannten Verkaufskosten –  als Einkommen qualifiziert wird, und einkommensteuerpflichtig ist. Aber da es keine Quellensteuer ist, erfolgt kein Steuerabzug bei der Auszahlung des Verkaufspreises. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Steuer in seiner Erklärung anzugeben. Wegen der Selbstauskunft gibt es in der Einkommensangabe keine Unterscheidung, ob der Verkauf im In-oder Ausland erfolgte.

Für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen aus den Edelmetall-Transaktionen ist nur  der Klient verpflichtet. Für die Verhinderung der steuerlichen Schäden oder Anklagen wird die Unterstützung einer offiziellen Steuerberatung für den Klienten vorgeschlagen.

Für Schäden, die dadurch entstehen, übernimmt die Gesellschaft keine Verantwortung.

XV.

Schlussbestimmungen

1.) Die Parteien haben diesen Vertrag gelesen, gemeinsam interpretiert und bestätigen ihn als mit ihrem Willen in jeder Hinsicht übereinstimmend.

2.) Die Parteien erklären, dass ihnen gegenüber keine sachlichen oder rechtlichen Hindernisse für den Abschluss dieses Vertrages bestehen.

Nach der elektronischen Registrierung des Klienten ist der Vertrag von jedem der Parteien als unterzeichnet und der Inhalt als akzeptiert zu betrachten.

3.) In den hier nicht geregelten Fragen sind die einschlägigen Regelungen des BGB-s maßgebend.

Begriffe

Edelmetall: Gold, Silber, Platin, Palladium

Goldkonto: die Tätigkeit der Führung eines Goldkontos ist eine Registrierungstätigkeit, die sich auf Gold bezieht, die auch die physische Verwahrung des Golds (als Depot) beinhaltet. Dabei stellt die Gesellschaft individuell, pro Klient die genaue Menge des im Besitz der Klienten stehenden Golds.    Die Aufstellung der Mengen erfolgt in Grammgold, die registrierten Einheiten sind wie 1/1000 Gramm, und die Subtilität wie 9999/10000 (Reinheit in Vierneun) ausgedrückt. Die Gesellschaft stellt vom Depot auf, wie viel Gramm reines Gold der jeweilige Klient in einem gegebenen Augenblick berechtigt ist, von der Gesellschaft zu verlangen, bzw. im Fall einer Negativsaldo, wie viel Gramm reines Gold er der Gesellschaft schuldet. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dass sie ein den summierten Grammgold-Klientenforderungen entsprechendes 9999/10000 reines Gold-Depot bildet, bei dem ausgewählten Depotverwalter, und/oder auf dem bei anerkannten, von London Bullion Metal Association, bzw. von der Europäischen Union genehmigten Edelmetall-Raffinerien geführtem Gold-Depotkonto, und/oder 9999/10000 reine Goldbarren, Münzen, bzw. dementsprechendes Gegenwert als Deckung der Klientenforderungen anlegt.

Die Gesellschaft verpflichtet sich,  dass die Edelmetall-Depokontos und der Goldinhalt der deponierten, summierten Goldbarren/Münzen mindestens die im gegebenen Moment bestehenden Klientenforderungen erreicht oder übersteigt.

Die Gesellschaft führt diese Dienstleistung mehrwertsteuerfrei aufgrund (1) § 236. des Gesetzes über Mehrwertsteuer  vom Jahr 2007.  laut den Regelungen des Handels auf den Kontos, die auf Basis von Gold geführt werden.

Treibarbeit: ein Prozess, bei dem der Edelmetallinhalt ausgeschöpft wird, parallel der Schmelzung, der chemischen oder anderweitigen Behandlung des Edelmetall beinhaltenden Stoffes, bzw. dem Abtrennen der Ausscheidungsstoffen und der Anreicherung des zu gewinnenden Edelmetalls. Die Treibarbeit erfolgt meistens auf reines Gold, aber von den Bruchgold-Barren werden auch oft die Gewinnung von reinem Silber verlangt. Wenn die Reinheit des im Laufe der Treibarbeit gewonnenen Goldes über 995 Tausendstel Reinheit steht, wird das Bruchgold als Anlagegold verwirklicht.

Bonifikation: im Fall der Umwandlung des Anlagegoldes in eine andere Form der Goldanlage können die Parteien eine Bonifikation vereinbaren, die ausdruckt, um wie viel % oder um wie viel Gramm die eine Anlagegoldform mehr Wert ist, als die andere. Der Überschuss der Bonifikation kann direkt auf dem Goldkonto gutgeschrieben werden, während das Defizit abzuziehen ist.

Silber/Platin/Palladium Konto: Die Beschreibung der Tätigkeit ist identisch mit der Beschreibung des Goldkontos, verstanden auf das entsprechende Edelmetall.

Verwahrung des Edelmetalls: mit der Unterzeichnung dieses Rahmenvertrags gibt der Klient der Gesellschaft einen Auftrag zur Dienstleistung der Depotverwaltung von Anlagegold/-silber, bzw. anderem Edelmetall,  wobei die Gesellschaft das vom Klient bei der Gesellschaft deponierte Anlagegold/-silber für den Klienten einzeln verzeichnet, verwahrt, und auf Wunsch des Klienten ausgibt.

Sub-Verwahrer: der Depotverwahrer, Sicherheitsfach-, Tresordienstleister oder physisches Edelmetall-Depotkonto führende Dienstleister, der von der Gesellschaft für die Verwahrung des Edelmetalls in Anspruch genommen wird.

Typ der Verwahrung: kollektive Depotverwaltung oder individuelle Depotverwaltung

Kollektive Verwahrung: bei der kollektiven Depotverwaltung lagert die Gesellschaft die einzelnen Depot der einzelnen Klienten nicht einzeln, sondern an einem Platz oder an mehreren Plätzen, aber in einem gemeinsamen Tresor oder auf einem gemeinsamen Edelmetall-Depotkonto. In der Verwaltung der Gesellschaft werden auch bei der kollektiven Verwahrung die deponierten Waren und die Depot-Transaktionen einzeln aufgelistet.

Individuelle Verwahrung: bei der individuellen Depotverwaltung kann die Gesellschaft nur bei der vom Klienten genehmigten Sub-Treuhänder die Edelmetalle des Klienten verwahren lassen. Außer der Gesellschaft verzeichnet auch der Sub-Treuhänder die Daten des Klienten und die verwahrten Edelmetalle, mit Aufstellungen des Subkontos auf den Namen des Klienten. Die Gesellschaft lässt außer der eigenen Abrechnungen auch die Abrechnungen des Sub-Treuhänders an den Klienten zukommen (wenn es den Klienten betrifft). Der Klient kann auch ohne die Gesellschaft über die in seinem Besitz stehenden Edelmetalle verfügen, sogar ohne die Mitwirkung der Gesellschaft, auf eigene Rechnung bei dem Sub-Treuhänder  vorgehend. Die Gesellschaft kann ohne den Auftrag des Klienten nicht über das individuell verwaltete Edelmetallvermögen des Klienten verfügen.

Lagerung in der Freizone: es ist eine Beschaffenheit der Lagerung in der Freizone, dass die Edelmetall-Ware weder aus Zoll-, noch aus MWSt.- Sicht auf das Gebiet der Europäischen Union eingeführt.  Die Lagerung in der Freizone außerhalb des Gebiets Ungarn gehört nicht unter den ungarischen MWSt.-Gesetz. Im Fall der Einführung geht die Gesellschaft oder ihr Vertreter umfassend vor, soe gibt der Klient der Gesellschaft den Auftrag, die Ware einzuführen und zu liefern, sowie die Mwst. laut der Zollstelle zu zahlen. Obwohl die Gesellschaft jede von ihr gekannte Information vollständig und sorgfältig dem Klienten angibt, schließt sie ihre steuerrechtliche Haftung dem Klienten gegenüber aus.

Gemeldeter Wert: der Wertbetrag, der bez. des Edelmetalldepots von der Gesellschaft an die direkte Versicherungsgesellschaft der Firma oder  – im Fall der Nutzung eines Sub-Treuhänders – an den Sub-Treuhänder gemeldet wurde, aufgrund dessen die Versicherung des Sub-Treuhänders die obere Grenze der Haftung für die von der Gesellschaft verwahrten Edelmetalle feststellt.  Die Versicherung der Gesellschaft oder ihr Sub-Treuhänder steht bei einem Schadensfall aufgrund des gemeldeten Wertes  für die Gesellschaft ein, bis auf die ausgeschlossenen Risiken.

Versicherung: die Gesellschaft verwahrt die Edelmetalle nur bei einem Sub-Treuhänder, der einen Versicherungsvertrag für die depotverwalteten Edelmetalle hat.

Ausgeschlossene Risiken: Risiken, die in den Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft der Firma oder des Sub-Treuhänders ausgeschlossen werden. Die Aufzählung als Aufklärung ist nicht vollständig:

  1. a) Krieg, Belagerung, Handlungen eines ausländischen Feindes, Kriegshandlungen (unabhängig von der Ausrufung des Kriegs- oder Ausnahmezustandes), Bürgerkrieg, Aufstände, Revolution, Meuterei, Aufruhr, Ausschreitungen, Militärputsch oder Machtübernahme, dazu knüpfende Plünderung, Beschlagnahme, Verstaatlichung, Beitreibung oder Vernichtung des Besitzes durch jegliche Regierung, jeglichen Staat oder örtliches Organ
  2. b) Radioaktivität, ionisierende Strahlung, oder Verschmutzung von nuklearen Treibstoffen, Bauten oder Kraftwerken, Anwendung von Kriegswaffen, die Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstige radioaktive Energie nutzen, bzw. sonstiger chemischen, biochemischen Waffen, inklusive auch die Verschmutzung durch ähnlichen Mitteln
  3. c) Cyber-Attacke, inklusive die Nutzung von Schaden verursachenden Computer, Computersysteme, IT-Software, bösartigem Code, Computervirus
  4. d) Terroristische Handlungen in der Höhe, die die Versicherung der Gesellschaft nicht deckt

e) für solche Schäden oder Verluste der Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft absichtlich nicht versichert sind.